Wozu Jugendmedienschutz?

Aufgaben

Der Jugendmedienschutz versucht, Einflüsse der Erwachsenenwelt, die dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen noch nicht entsprechen, möglichst gering zu halten und die Heranwachsenden bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. So ist es die Aufgabe des Jugendmedienschutzes, Medieninhalte aufgrund ihres Gefährdungspotenzials zu beurteilen und deren öffentliche Verbreitung zu regeln.
Der Jugendschutz und der Schutz der Menschenwürde sind Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Wie wichtig diese Aufgaben aus Sicht der Gesellschaft sind, zeigen die Diskussionen über die Auswirkungen des Medienkonsums auf Kinder und Jugendliche. In ihrem Alltag hat die Bedeutung von Medien stark zugenommen. Zum Leitmedium Fernsehen ist das Internet hinzugekommen.
Angesichts eines stetig steigenden Medienangebotes nimmt die Anzahl von Prüffällen rasant zu und stellt die Medienanstalten zukünftig vor große Herausforderungen. Vor allem die Angebote im Internet, die von den Konsumenten zunehmend interaktiv genutzt werden, haben eine deutliche Erhöhung der Prüftätigkeit auch für die Medienanstalt Sachsen-Anhalt zur Folge. Doch nicht allein das Internet erhöht den Prüfumfang. Auch zu Rundfunksendungen ist das Beschwerdeaufkommen gestiegen.
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt beobachtet mit größter Sorge die bedrohliche Tendenz einer Schwellenabsenkung bei der Verbreitung jugendgefährdender Inhalte in den elektronischen Medien. Aufsichtsfälle und Proteste engagierter Bürgerinnen und Bürger zeigen immer wieder deutlich, dass die überwiegende Mehrheit des Publikums der elektronischen Medien die Häufung und Intensität von extremen Gewalt- und Sexdarstellungen als unzumutbares Gefährdungspotential für Kinder und Jugendliche bewertet. Ein couragierter Jugendschutz muss den gefährlichen Entwicklungen mit grausamen Gewalt- und entwürdigenden Sexualdarstellungen – insbesondere im Bereich des Internets und der Computerspiele – entgegentreten.

Jugendmedienschutz muss wirkungsvoll und effektiv gestaltet werden

Seit dem 1. April 2003 ist der Jugendmedienschutz in dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) geregelt.
Was unzulässige Sendungen und Angebote in Rundfunk und Telemedien (vor allem Internetangebote) sind, ist im JMStV näher definiert.
Grundsätzlich unzulässig sind Sendungen und Angebote, die zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verharmlosen oder verherrlichen, Gewalt in einer die Menschenwürde verletzenden Art zeigen, den Krieg verherrlichen, pornographisch sind, Kinder oder Jugendliche schwer gefährden, schwer leidende oder sterbende Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Art darstellen.
Angebote im Fernsehen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen dürfen nur zwischen 23.00 und 06.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, darf das Angebot nur zwischen 22.00 und 06.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Filmen, die von der FSK unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Ferner gelten besondere Regelungen für den Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping sowie für Programmankündigungen. Für die digitale Verbreitung gibt es ebenfalls besondere Regelungen. Durch eine senderseitige Vorsperre jugendschutzrelevanter Inhalte kann von den genannten Sendezeiten für Angebote ab 18 bzw. ab 16 Jahren abgewichen werden.
Für die einheitliche Medienaufsicht über Rundfunk und Telemedien (Internet) ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig.
Die KJM dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgt für die Umsetzung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die Prüfarbeit der KJM wird von mehreren Prüfgruppen gewährleistet, zu deren Mitgliedern auch mehrere von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt benannte Prüfer gehören.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verfolgt mit der Zusammenfassung der elektronischen Medien in einem einheitlichen Regulierungsrahmen einen Erfolg versprechenden Weg. Durch die Prüfarbeit der KJM wird gewährleistet, dass gleiche Inhalte in verschiedenen Medien auch derselben Aufsicht unterliegen. Damit werden rechtsaufsichtliche Kriterien im Jugendmedienschutz wirkungsvoll und effektiv umgesetzt.

Debug: /